Das AG München hat einen 39-Jährigen langjährigen Drogenkonsumenten, der sich mit seinen persönlichen Sachen auch Marihuana ins Gefängnis hat nachschicken lassen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Januar 2018 wurde der 39-jährige ledige, zuletzt 2010 als ungelernter Trockenbauer tätige, Verurteilte zum Antritt einer 3-monatigen Strafhaft wegen eines anderweitigen Drogendeliktes festgenommen und in die JVA München eingeliefert, da er diese Haftstrafe nicht freiwillig antrat. Weil er zuvor in einer Obdachlosenunterkunft gewohnt hatte, ließ er seine Sachen in das Gefängnis nachschicken. Wie er wusste und wollte, befanden sich darunter auch 81,93 g Marihuana. Der Verurteilte beabsichtigte, das Marihuana nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wieder an sich zu nehmen und selbst zu konsumieren. Er räumte in der Hauptverhandlung die Tat mit der Einschränkung ein, dass er das Marihuana nicht wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt in der Haftanstalt verkaufen, sondern nach seiner Entlassung hätte konsumieren wollen. „Ich wurde draußen festgenommen, meine persönlichen Sachen wurden aus meiner Unterkunft in die JVA nachgeschickt, darin ist das Betäubungsmittel gefunden worden. Ich habe nicht vorgehabt es in der JVA zu verkaufen. Es war für den Eigenkonsum außerhalb der JVA vorgesehen. Ich dachte die Klamotten werden verplombt. Es war nicht geplant, dass ich inhaftiert werde. Ich wollte es nicht in die JVA mitnehmen, sondern draußen konsumieren. Ja, ich wusste dass die Drogen dort drin sind. Wieviel ich dafür gezahlt habe ist doch hier uninteressant.“ Der als Zeuge vernommene Vollzugsbeamte erklärte, dass nur in Untersuchungshaft und auch dann nur, wenn der Inhaftierte nicht als Drogenkonsument bekannt sei und Angehörige für die Wäsche bereit stünden, er eigene Kleidung in der Haft tragen dürfe. Zugesandte Habe werde im Beisein des Inhaftierten gesichtet und dann bis zur Herausgabe bei Entlassung verplombt. Bei der Durchsuchung der Reisetasche habe der Beamte das Marihuana entdeckt.
Das AG München hat den 39-Jährigen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist ein minder schwerer Fall trotz der nur geringfügig überschrittenen Grenze zur Bejahung einer nicht geringen Menge im Sinne der Strafvorschriften nicht anzunehmen. Hier spreche zum einen bereits die Täterpersönlichkeit gegen die Annahme eines minder schweren Falles, da der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich auch einschlägig in Erscheinung getreten sei. Er hatte acht Jahre zuvor eine erste Haft mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erlebt und war 2015 aus einer zweiten Haft entlassen worden. Zudem verböten generalpräventive Gründe die Anwendung des Sonderstrafrahmens, zumal der Angeklagte beabsichtigt habe, die Betäubungsmittel in der JVA München bis zu seiner Haftentlassung zu lagern. Zu Gunsten des Angeklagten sei hier zu berücksichtigen gewesen, dass er ein vollumfängliches, von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis abgelegt habe. Die Betäubungsmittel seien nicht widerlegbar zum Eigenbedarf bestimmt gewesen. Die nicht geringe Menge sei nur gering überschritten gewesen. Weiter handele es sich bei Marihuana um eine sog. weiche Droge, mit deren Einziehung der Angeklagte sich einverstanden erklärt habe. Zu Lasten des Angeklagten sei allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und auch einschlägige Vorstrafen aufweise. Massiv zu seinen Lasten habe weiter gesprochen, dass er sich das Betäubungsmittel in die JVA habe schicken lassen.
Das AG München sah sich mangels günstiger Sozialprognose auch daran gehindert, die verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Das Urteil wurde nach allseitigem Rechtmittelverzicht sofort rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 71/2018 v. 03.09.2018
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