Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes“ (BT-Drs. 19/28676 – PDF, 601 KB) steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestages. Wie die Regierung darin schreibt, seien die Behörden bei Ermittlungen in Doping-Fällen in besonderer Weise auf Informationen von Sportlern und ihrem Umfeld angewiesen, da es sich meist um geschlossene Strukturen handle, in denen nur schwer ohne Insiderinformationen ermittelt werden könne. Ziel der geplanten Kronzeugenregelung sei es deshalb, „einen stärker sichtbaren Anreiz“ für dopende Leistungssportler zu schaffen, Informationen über andere dopende Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben.
Dazu ist geplant, in Anlehnung an Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes, eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe einzuführen, heißt es im Entwurf. Diese Regelung solle Täterinnen und Tätern gut sichtbar und verständlich zeigen, dass Aufklärungs- und Präventionshilfe im Anwendungsbereich des Anti-Doping-Gesetzes honoriert werde.
Mit dem Anti-Doping-Gesetz wurde im Dezember 2015 erstmals eine Strafbarkeit für Leistungssportler geschaffen, die Dopingmittel oder Dopingmethoden anwenden, um sich Vorteile in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Ihnen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafen. Die gewerbsmäßige Herstellung oder der Handel mit Dopingmitteln ist ebenso wie die Abgabe an Jugendliche ein Verbrechen, das mit Freiheitstrafen von bis zu zehn Jahren bestraft werden kann.
hib – heute im bundestag Nr. 535 v. 21.04.2021
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