Der BGH hat die Verurteilung eines heute 54 Jahre alten Mann aus Werlte wegen bandenmäßigen Drogenhandels in drei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zur einer Gesamtfreiheitsstrafen von zusammen 17 Jahren bestätigt.
Das LG Osnabrück hatte den Angeklagten mit Urteil vom 09.07.2019 (15 KLs 12/18) für schuldig befunden. Neben der Haftstrafe hatte die Kammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Verkauf von Kokain von EUR 3,4 Millionen angeordnet. Diesen Betrag muss der Angeklagte an die Staatskasse zahlen. Weitere EUR 50.000,00, die in bar bei ihm sichergestellt wurden, fallen ebenfalls an die Staatskasse.
Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte als führendes Mitglied einer Bande in großem Stil Kokain aus Kolumbien und Marihuana aus Spanien in die Bundesrepublik importiert. Zudem hatte er in Deutschland mit Betäubungsmitteln in erheblichen Mengen Handel getrieben. Konkret ging es in dem damaligen Verfahren um drei Tatkomplexe. Im März 2017 hatte der Angeklagte versucht, 48 kg Kokain in einem Kühlcontainer aus Kolumbien nach Deutschland zu schaffen. Die Drogen waren jedoch vorher entdeckt und durch Imitate ersetzt worden. Im Herbst 2017 hatte der Angeklagte einen durch das Eingreifen von Zoll und Polizei gestoppten Transport von rund 220 kg Marihuana per Lkw nach Deutschland organisiert. Ebenfalls im Herbst und Winter 2017 hatte der Angeklagte zudem insgesamt 156 kg Kokain an verschiedene Abnehmer im Inland verkauft. Diese Überzeugung hatte die Kammer insbesondere auf Grundlage von Zeugenaussagen gewonnen. Einer der maßgeblichen Belastungszeugen, ein Polizeibeamter, hatte als verdeckter Ermittler vom April 2016 bis zum Dezember 2017 unter einer Legende im Umfeld des Angeklagten ermittelt. Er hatte dazu u.a. selbst zum Schein 3 kg Kokain von dem Angeklagten erworben. Hinzu kamen weitere Beweismittel wie GPS-Daten und abgehörte Telefongespräche. Der Angeklagte selbst hatte die Verkäufe an den verdeckten Ermittler eingeräumt, im Übrigen aber die Beteiligung an den angeklagten Taten bestritten.
In dem umfangreichen Verfahren hatte die Kammer nach einer Verfahrensdauer von rund zehn Monaten und 50 Verhandlungstagen ihr Urteil gesprochen.
Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshof nun als unbegründet. Das Urteil des Landgerichts weise keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Pressemitteilung des LG Osnabrück
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