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Auskunftsverweigerungsrecht§ 55 StPO

1.    
Ein Verfolgungsrisiko im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen ableiten könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder zur Stärkung eines Tatverdachts beitragen würden. Hierfür reicht es aus, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die zumindest mittelbar den Verdacht einer Straftat begründen könnten. Auch in Fällen, in denen die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar isoliert betrachtet keine Strafverfolgung nach sich ziehen würde, sie jedoch im Rahmen eines mosaikartigen Beweisbildes zu einer Belastung des Zeugen führen könnte, liegt ein Verfolgungsrisiko vor.    

2.    
Eine Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung gemäß § 55 StPO entfällt grundsätzlich, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Straftat, zu der er befragt wird, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und damit die Strafklage verbraucht ist. Gleiches gilt, wenn die Tat verjährt ist oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge für diese Tat noch belangt werden könnte.    

3.    
Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung ist das Risiko einer Verfolgungsgefahr nicht vollständig ausgeschlossen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen prozessualen Taten ein Zusammenhang besteht. In solchen Fällen kann die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen anderer Taten begründen. (BGH, Beschluss vom 21.08.2024 – StB 39/24, OLG Stuttgart)

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