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Der 2. Strafsenat erinnert in dem Beschluss BGH HRRS 2014 Nr. 633 an die gebotene verhältnismäßige Behandlung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

1. Bewegt sich ein Konsumentenfall beim unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln im untersten Bereich der geringen Menge, sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 90, 145, 188 ff.) besonders zu beachten. Bei einem derartigen Bagatelldelikt mag zwar die Ablehnung eines Absehens von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG hinzunehmen sein, wenn der Angeklagte ca. neun Monate zuvor wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Verhängung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten kurzfristigen Freiheitsstrafe steht aber in keinem angemessenen Verhältnis zu dem abgeurteilten Tatunrecht, wenn nicht besondere Umstände gerade auch die Anordnung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, die eingehend auch unter Berücksichtigung des § 47 StGB zu begründen wäre, rechtfertigen.

2. Allein der Umstand eines (erneuten) Verstoßes gegen Vorschriften des BtMG neun Monate nach einer Verurteilung, der sich offensichtlich in dem Eigenkonsum geringer Mengen (die auf dem Wohnzimmertisch aufgefunden wurden) erschöpft, rechtfertigt nicht die moralisierende Einschätzung, der Angeklagte sei „dreist und unbelehrbar“.

Quelle: www.hrr-strafrecht.de/hrr/

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