Der Bundesrat möchte es Ermittlungsbehörden ermöglichen, besser gegen den illegalen Versandhandel mit Drogen vorzugehen und sie sollen daher umfassenderen Zugang zu Sendungsdaten der Post erhalten.
Am 27.11.2020 beschloss der Bundesrat, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen. Der Vorschlag des Bundesrates: Strafverfolgungsbehörden können im Verdachtsfall von Postdienstleistern jederzeit Sendungsdaten verlangen – unabhängig davon, ob die jeweilige Sendung schon ausgeliefert ist oder nicht.
Zur Begründung führt der Bundesrat an, dass immer mehr Kriminelle ihren Vertriebsweg von der Straße auf den Postweg verlagert hätten. Im Darknet blühe der Handel mit Betäubungsmitteln, aber auch mit Waffen und Falschgeld. Durch die Anonymität des Netzes seien die Täter schwer zu fassen. Eine Chance für die Ermittler bestehe aber bei der Auslieferung der digital bestellten Ware. Die dazu notwendigen Sendungsdaten liegen bei den Postdienstleistern – und müssten nach dem Entwurf des Bundesrates künftig an die Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden. Dabei soll es nicht darauf ankommen, wo sich die Pakete gerade befänden.
Dazu möchte der Bundesrat § 99 StPO ergänzen lassen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur derzeitigen Rechtslage müssen Postdienstleister nämlich nur dann Auskunft geben, wenn sich das Paket noch in ihrem Gewahrsam befindet. So genannte retrograde Auskunftsverlangen für schon zugestellte Sendungen sind derzeit nicht möglich. Gleiches gilt für Ermittlungen in Verdachtsfällen, bei denen Postsendungen zwar angekündigt, aber noch nicht auf den Postweg gegeben sind. Diese Regelungslücke soll durch den Gesetzentwurf geschlossen werden.
Der Entwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Pressemitteilung des BR v. 27.11.2020
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