Nicht schön, wenn man nach Hause kommt und feststellt, dass sowohl die Haustür als auch die Kellertür eingetreten worden sind. Liegt aber ein Schreiben der Polizei dabei, dass sie auf der Jagd nach Flüchtigen war, bekommt man nach dem OLG Hamm zumindest eine Entschädigung dafür.
Die Polizei verfolgte zwei Tatverdächtige einer gefährlichen Körperverletzung, die in ein Haus flüchteten. Daraufhin brachen die Beamten erst die Haustür und dann die Kellertür in dem Gebäude auf, um die beiden Männer festzunehmen. Dabei entstand den Hauseigentümern – die zu der Zeit nicht daheim waren – ein Schaden von mindestens 300 Euro: Zwei Teile der Haustür waren abgefallen und der Schließmechanismus der Kellertür war nach dem wuchtigen Tritt eines Beamten nicht mehr zu gebrauchen. Das Land NRW weigerte sich, zu zahlen, weil die Eigentümer ihren Anspruch nicht substanziiert begründet hätten. Das OLG Hamm (Urteil vom 20.12.2024 – 11 U 56/24) sah das anders.
Da die Beschädigung der Türen als strafprozessuale Maßnahme rechtmäßig war, kommt dem OLG zufolge kein Anspruch aus Amtshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB in Betracht. Vielmehr billigten die Hammer Richterinnen und Richter den Anspruch aus enteignendem Eingriff zu, da die Hausbesitzer eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme dulden mussten, die aber für sie ein Sonderopfer darstellte.
Dafür sei es ausreichend, darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden durch die Polizei verursacht wurde und mindestens 300 Euro betrage. Das OLG zog hierfür § 287 ZPO heran, um den Schaden zu schätzen. Einen weitergehenden Schadensersatz dahingehend, dass beide Türen ersetzt werden, lehnte das OLG allerdings ab: Hierfür wäre wirklich ein substanziierter Vortrag notwendig gewesen.
OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2024 – 11 U 56/24
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 10. März 2025
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