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Geldstrafe wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährigen

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Überlassen von Betäubungsmittel nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG voraussetzt, dass der Täter zumindest konkludent sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen zum Ausdruck bringt.

Das AG Neustadt an der Weinstraße hatte den Vorgesetzten eines 16-jährigen Auszubildenden wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte war im August 2018 am Rande des Dürkheimer Weinfestes mit dem Auszubildenden und zwei erwachsenen Arbeitskollegen nach Feierabend zusammengesessen. Bei dieser Gelegenheit fertigte der Angeklagte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint an, an dem er anschließend mit einem der erwachsenen Kollegen abwechselnd rauchte. Hierbei äußerte der Minderjährige, dass auch er schon über Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff der Auszubildende nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran. Das Amtsgericht hatte dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, den Zugriff des Minderjährigen auf den Joint nicht verhindert zu haben.

Das OLG Zweibrücken hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten im Vorfeld des Zugriffs durch den Minderjährigen auseinandergesetzt. Nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG stehe es (unter anderem) unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlasse, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren könne. Das Tatbestandsmerkmal des Überlassens setze voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest konkludent sein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringe. Hierfür reiche es jedoch nicht aus, wenn der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen lediglich hätte verhindern können. Erforderlich sei vielmehr, dass der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechne und diesen billige. Entsprechende Ausführungen waren dem amtsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen.

Das Amtsgericht werde nunmehr erneut über die Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben. Das OLG Zweibrücken hat für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte dort im Hinblick auf die Ermöglichung des Mitkonsums durch den erwachsenen Arbeitskollegen auch wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch bzw. im Hinblick auf das von ihm mitgebrachte Päckchen Marihuana wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu verantworten haben wird.

Vorinstanz
AG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 25.02.2020 – 1a Ls 5227 Js 44063/18

Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 19.11.2020

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