Bei einer Gesamtstrafenbildung nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes sind Einzelstrafen wegen Taten, die nach neuem Recht weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht sind, nicht einzubeziehen, da sie gem. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB als erlassen gelten.
Burhoff, Newsletter 13/2024/OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2024 – 1 ORs 13/24
Eine Antwort hinterlassen