Aktuelles

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KCanG/CanG. Gesamtstrafenbildung, Einbeziehung „alter“ Strafen

Bei einer Gesamtstrafenbildung nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes sind Einzelstrafen wegen Taten, die nach neuem Recht weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht sind, nicht einzubeziehen, da sie gem. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB als erlassen gelten.

Burhoff, Newsletter 13/2024/OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2024 – 1 ORs 13/24

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