1. Nach § 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO in der ab dem 01.04.2024 gültigen Fassung sind schwere Straftaten im Sinne des § 100b Abs. 1 Nr. 1 StPO u.a. nur noch die Verbrechenstatbestände des § 34 Absatz 4 Nr. 1, 3 oder 4 KCanG.
2. Für die Frage der Verwertbarkeit von vor dem 01.04.2024 gewonnenen Erkenntnissen aus der Überwachung von sog. Messengerdiensten (hier: SkyECC ) ist auf den Verwendungszeitpunkt – also ggf. der Verwertung der Erkenntnisse im Zwischen- und Hauptverfahren – abzustellen. Lag zu dem Zeitpunkt keine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO mehr vor, scheidet die Verwertbarkeit der Daten aus.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.07.2024 – 3 Ws 221/24, Burhoff Newsletter 16/24
Eine Antwort hinterlassen