Gegen den Inhaber eines Restaurants wurde wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ermittelt. Die mit den Ermittlungen betrauten Beamten der Kriminalpolizei gingen davon aus, dass er Fahrten zur Ablieferung von Betäubungsmitteln als Fahrten zur Auslieferung von bestelltem Essen tarne. Das von ihm genutzte Fahrzeug wurde observiert und dabei festgestellt, dass dieses in zwei Nächten im November 2018 bei mutmaßlichen Fahrten zur Auslieferung von Betäubungsmitteln gegenüber der Wohnanschrift des Beschwerdeführers geparkt wurde.
1.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg ordnete das Amtsgericht Offenburg nach § 102 StPO mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an. Gesucht werden sollten Betäubungsmittel, Utensilien, die dem Konsum von oder dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienten, schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen über den Erwerb von oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie Computer und Mobiltelefone, die zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln benutzt wurden.
2.
Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2018 vollzogen. Dabei wurden unter anderem 2,2 Gramm Haschisch aufgefunden. Hinweise auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an Betäubungsmittelgeschäften wurden nicht gefunden.
3.
Der Beschwerdeführer legte am 5. März 2019 nach vorangegangener Akteneinsicht Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Er zog in Zweifel, dass eine dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG genügende, eigenverantwortliche Prüfung des Tatverdachts durch die Ermittlungsrichterin erfolgt sei. In der Ermittlungsakte hätten sich weder Hinweise auf eine Telekommunikationsüberwachung noch auf Angaben einer Vertrauensperson befunden, die von der Ermittlungsrichterin hätten überprüft werden können. Die Hinweise aus der Observation beschränkten sich darauf, dass (…) in der Nähe seiner Wohnung geparkt haben solle. Es gebe aber keinerlei Verbindungen zwischen ihm und (…). Die theoretische Möglichkeit einer Beteiligung, gestützt auf vage Vermutungen, genüge nicht, einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zu rechtfertigen.
4.
Das Landgericht Offenburg verwarf die Beschwerde, der das Amtsgericht am 22. März 2019 nicht abgeholfen hatte, mit Beschluss vom 2. Mai 2019 als unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO hätten vorgelegen. Auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sei nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht aufgrund der ihm zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen sowohl einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer als auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht habe. Die im angefochtenen Beschluss als Beweismittel angegebenen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung sowie die Angaben einer Vertrauensperson hätten nach Aktenlage indes keine Rolle für den Tatverdacht gespielt.
5.
Gegen die Beschwerdeentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 eine Anhörungsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung. Er bekräftigte, dass sich aus dem Akteninhalt kein Anfangsverdacht ihm gegenüber ergebe und dass keine dem Richtervorbehalt genügende Prüfung des Tatverdachts erfolgt sein könne, weil sich der Akte schon keine Beweismittel für einen Anfangsverdacht entnehmen ließen.
6.
Das Landgericht Offenburg verwarf die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 30. Juli 2019 als unzulässig, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan sei. Es entschied zudem, dass die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung keinen Anlass zur Abänderung der Beschwerdeentscheidung gebe. Die Kammer habe keinen Zweifel, dass der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts das Ermittlungsverfahren aus einer Vielzahl von Aktenvorlagen zur Entscheidung über beantragte Ermittlungsmaßnahmen bekannt gewesen sei, da sie die alleinige Zuständigkeit hierfür innegehabt habe.
7.
Mit seiner am 3. Juni 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Eine Wohnungsdurchsuchung setzt einen konkreten Tatverdacht voraus. Hierfür genügt es nicht, dass das Fahrzeug eines Verdächtigen lediglich mehrfach in der Nähe der Wohnung des Betroffenen geparkt war, wie das Bundesverfassungsgericht betont hat. Eine Kontaktaufnahme der Beteiligten sei nicht beobachtet worden.
8.
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer Recht.
Der Beschluss des und der Beschluss des vom 14. Dezember 2018 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus vom 2. Mai 2019Art. 13 Abs. 1 GG.
a)
Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.
b)
Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts legen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittel für (…) aufbewahrt hätte, um diesen bei seinem Handeltreiben zu unterstützen. Das Landgericht wies darauf hin, dass die im Durchsuchungsbeschluss als Beweismittel angegebenen, aber nicht in der Akte abgelegten Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung des gesondert verfolgten (…) sowie die Angaben einer Vertrauensperson von keiner Bedeutung für die Annahme des Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen seien. Auch einer polizeilichen Mitteilung, nach der der Beschwerdeführer bereits in elf Fällen, unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Erscheinung getreten sei, maß das Landgericht wegen ihrer Unbestimmtheit keine Bedeutung bei. Allein auf die Bewegungen und Standzeiten des Fahrzeugs des (…), die in der polizeilichen Durchsuchungsanregung beschrieben waren, konnte der Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise gestützt werden.
c)
Dem in der Ermittlungsakte niedergelegten Ergebnis der Observation des Fahrzeugs des (…) kann lediglich entnommen werden, dass dieses gegenüber der Wohnanschrift des Beschwerdeführers geparkt wurde, nicht aber, dass (…) dabei beobachtet worden wäre, wie er die Wohnung des Beschwerdeführers aufgesucht oder betreten hätte. Es ist dort nicht einmal festgehalten, ob (…) überhaupt sein Fahrzeug verlassen und wenn ja, in welche Richtung er sich anschließend zu Fuß weiterbewegt hatte.
Da es schon an dem für die Durchsuchung erforderlichen Tatverdacht fehlt, kommt es auf die weiteren gegen die Durchsuchungsanordnung geltend gemachten Beanstandungen nicht an.
Es ist festzustellen, dass der Beschluss des – 2 Gs 1562/18 – und der Beschluss des vom 14. Dezember 2018 – 3 Qs 26/19 – den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus vom 2. Mai 2019Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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