1. Von genaueren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des verfahrensgegenständlichen Rauschgifts kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann.
2. Bei Kleinstmengen von Buprenorphin kommt dem Wirkstoffgehalt keine bestimmende Bedeutung für die Strafbemessung zu.
3. Die Prüfung des Verschlechterungsverbots nach § 331 Abs. 1 StPO im Hinblick auf eine gegebenenfalls zu bildende nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Zur Klärung, ob dem Verurteilten durch die Entscheidung der Vorinstanz tatsächlich ein Vorteil entstanden ist, muss gegebenenfalls der konkrete Vollstreckungsstand einer nachträglich einzubeziehenden Geldstrafe zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung festgestellt werden.
Bezüglich der hier gegenständlichen Tat hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte eine Tablette Subutex für 10,- € an den Zeugen M. verkauft und im Übrigen 12 weitere Subutex-Tabletten bei sich geführt habe, um auch diese gewinnbringend an weitere Abnehmer zu veräußern. Bei dieser Menge an Subutex handelt es sich um eine Kleinstmenge an Rauschgift unabhängig vom Gehalt des Buprenorphin der einzelnen Tablette, wobei eine Tablette eine Konsumeinheit darstellt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die geringe Menge an Buprenorphin im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG bei 1-3 Konsumeinheiten Subutex liegt (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl., BtMG § 29 Rn. 1659; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., BtMG § 29 Rn. 1680) und die nicht geringe Menge bei einem Wirkstoffgehalt von 416,67 mg Buprenorphin liegt (vgl. BGH NJW 2007, 2054). Auch unter Annahme der höchsten am Arzneimarkt erhältlichen Dosis von 8 mg Buprenorphin pro Subutex-Tablette (vgl. BGH NJW 2007, 2054) übersteigt der Wirkstoffgehalt 104 mg Buprenorphin nicht. Bei einer solchen Sachlage ist der Wirkstoffgehalt kein bestimmender Faktor bei der Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB und das Absehen diesbezüglicher Feststellungen – wie vorliegend – ist rechtsfehlerfrei.
Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 03.03.2023 – (3) 161 Ss 212/22 (73/22), Burhoff Newsletter, 20/23
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